Aufsicht mit Vergnügen
Die Aufsichtsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein; für Personen zwischen 16 und 18 Jahren muss eine schriftliche Vollmacht der Eltern/des Vormunds vorliegen, die zusammen mit dem Aufsichtsbuch für das Vergnügungsgerät mitsamt Versicherungsunterlagen zu verwahren ist. Diese muss während des Gebrauchs immer für öffentliche Behörden oder Akkreditierungsgesellschaften zugänglich sein.
Die Aufsichtsperson muss so gekleidet sein, dass man weiß, dass es sich hierbei um eine Aufsichtsperson handelt; das kann bspw. eine reflektierende Weste in kräftigen Farben oder ähnliches sein.
Das Aufsichtspersonal ist vom Veranstalter des Arrangements auszuweisen, und der Veranstalter trägt die Verantwortung, dass das Aufsichtspersonal mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut ist, und er sorgt dafür, dass eine Schulung zur Bedienung und Aufsicht des Vergnügungsgeräts erfolgt, damit gewährleistet ist, dass der Gebrauch des Vergnügungsgeräts auf eine sichere und verantwortliche Weise erfolgt. Daher ist es erforderlich, dass sowohl das Aufsichtspersonal als auch die Veranstalter die Gebrauchsanleitung des Vergnügungsgeräts durchgelesen haben.
Verantwortungsbereiche des Aufsichtspersonals
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Kontrolle, dass das Vergnügungsgerät in Ordnung ist und weder Fehler noch Mängel aufweist.
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Absicherung, dass das Vergnügungsgerät verantwortungsvoll an der Unterlage verankert ist.
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Absicherung, dass Benutzer beim Gebrauch des Vergnügungsgerätes kein Schuhwerk tragen.
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Absicherung, dass weder Eis noch Speisen oder Getränke mit in das Vergnügungsgerät genommen werden.
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Absicherung, dass die Höchstzahl von gleichzeitigen Benutzern gemäß den Vorschriften eingehalten wird.
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Absicherung, dass die Maximalgröße gemäß den Vorschriften eingehalten wird.
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Das Aufsichtspersonal trägt die Verantwortung für den sicheren Zugang zum Vergnügungsgerät.
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Ein-/Ausgänge sind von Hindernissen frei zu halten.
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Es darf sich niemand an die Seitenwände oder Querträger hängen.
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Außerdem sind die Benutzer möglichst nach Größe und Alter zu verteilen.
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Absicherung, dass keine wilden Spiele, Purzelbäume, Salti, Schlägereien usw. im Vergnügungsgerät erfolgen.
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Das Vergnügen ist sofort einzustellen, wenn Regen und kräftiger Wind mit plötzlichen Windböen einsetzen.
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Das Vergnügen ist sofort einzustellen, wenn am Vergnügungsgerät Schäden wie bspw. Risse oder ähnliches auftreten.
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Das Vergnügen ist bei einem Stromausfall oder Defekt an der Gebläsevorrichtung sofort einzustellen.
Verankerungspunkte
Das Vergnügungsgerät ist mit Pflöcken an der Unterlage zu verankern.
Die Pflöcke sind in einem 30–45° von der Hüpfburg weg weisenden Winkel in den Boden zu schlagen.
Es ist darauf zu achten, dass die Pflöcke nicht mehr als höchstens 25 mm aus dem Boden ragen dürfen, nachdem sie eingeschlagen wurden.
Beim Gebrauch des Vergnügungsgeräts auf einer festen Unterlage oder in Innenräumen ist das Gerät bspw. mit an den Verankerungspunkten der Einheit befestigten Sandsäcken zu verankern.
Gebläse
Das Gebläse ist mindestens 1,2 Meter von einer Seite mit Wänden und mindestens 2,5 Meter von einer offenen Seite entfernt aufzustellen.
Sicherheitsbereich rund um die Einheit
Vor einer Seite mit Wänden ist eine Freifläche von mindestens 1,8 Metern einzuhalten, vor einer offenen Seite mindestens 3,5 Meter.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Einheit dicht vor einer festen Wand steht, wie z. B. eines Gebäudes.
Hier ist jedoch erforderlich, dass die Wand mindestens 2 Meter höher als die höchste Plattform der Einheit sein muss (es sei denn, die Einheit verfügt über ein Dach).
Größe der Benutzer
Benutzer der Einheit dürfen nicht größer sein als die Wände der Einheit hoch sind.
Wände von mindestens 1,8 Metern sind aber für alle Benutzer akzeptabel.
Bei Plattformen mit einer Höhe von mehr als 3 Metern müssen die Wände mindestens das 1,25-Fache der Größe der Benutzer messen.
Die Hauptregel für die Größe und Anzahl der Benutzer im Verhältnis zur Größe der Hüpfburg lautet:
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< 1,2 Meter: 1 m² Hüpfburg pro Person
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1,2 – 1,6 Meter: 2 m² Hüpfburg pro Person
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> 1,6 Meter: 3 m² Hüpfburg pro Person
Eine Hüpfburg von 25 m² darf somit die folgende Anzahl an Benutzern aufnehmen:
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Benutzer unter 1,2 m: 25 Personen
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Benutzer zwischen 1,2 und 1,6 m: 12 Personen
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Benutzer über 1,6 m: 8 Personen